622.1
KFKGLCCF
CH-BE
Art. 17 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) - Fachtechnische Unterstützung
Aufgaben
Art. 17 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) · Fachtechnische Unterstützung
1. Die Behörden gemäss Artikel 15 Absatz 1 können die Finanzkontrolle bei Bedarf mit einer fachlichen Stellungnahme beauftragen.
2. Die Finanzkontrolle kann die fachtechnische Unterstützung ablehnen, wenn diese ihre Unabhängigkeit beeinträchtigt.