Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
622.1 KFKGLCCF CH-BE

Art. 17 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) - Fachtechnische Unterstützung

Aufgaben
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (46 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) · Fachtechnische Unterstützung

1. Die Behörden gemäss Artikel 15 Absatz 1 können die Finanzkontrolle bei Bedarf mit einer fachlichen Stellungnahme beauftragen.

2. Die Finanzkontrolle kann die fachtechnische Unterstützung ablehnen, wenn diese ihre Unabhängigkeit beeinträchtigt.

← Art. 16 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) Gegenstand Art. 18 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →