622.1
KFKGLCCF
CH-BE
Art. 15 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) - Sonderprüfungen
Aufgaben
Art. 15 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) · Sonderprüfungen
1. Die folgenden Behörden können die Finanzkontrolle zur Unterstützung ihrer Oberaufsicht oder Aufsicht mit Sonderprüfungen beauftragen
a. die parlamentarischen Untersuchungskommissionen,
b. die Aufsichtskommissionen des Grossen Rates,
c. der Regierungsrat,
d. die Direktionen und die Staatskanzlei,
e. die Justizverwaltungsleitung, die obersten kantonalen Gerichte und die Generalstaatsanwaltschaft.
2. Die Finanzkontrolle kann Sonderprüfungen ablehnen, wenn diese die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben gefährden.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
100 2020 461 · be (Art. 15 Abs. 1 KFKG)
Cantonal Financial Control Report Access Denial Upheld
Cited to define the core tasks of the Finance Control related to annual accounts.