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622.1 KFKGLCCF CH-BE

Art. 14 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) - Finanzaufsicht

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Art. 14 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) · Finanzaufsicht

Die Finanzaufsicht der Finanzkontrolle umfasst die Prüfung der Ordnungs- und Rechtmässigkeit sowie der Wirtschaftlichkeit des Haushaltsvollzugs.

Sie umfasst bei Organisationen und Personen gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d die Prüfung der Ordnungs- und Rechtmässigkeit sowie der Zweckmässigkeit der Mittelverwendung.

Sie beschränkt sich bei Organisationen und Personen gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben e und f auf die Überprüfung der Wahrnehmung der Aufsichts- und Controllingaufgaben durch die zuständigen kantonalen Stellen.

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