622.1
KFKGLCCF
CH-BE
Art. 13 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) - Abschlussprüfungen
Aufgaben
Art. 13 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) · Abschlussprüfungen
1. Die Finanzkontrolle prüft die vom Regierungsrat vorgelegte Jahresrechnung.
2. Sie prüft die Jahresrechnungen von kantonalen Anstalten, soweit die Spezialgesetzgebung nichts anderes vorsieht.
3. Sie kann als Revisionsstelle Mandate für weitere Abschlussprüfungen annehmen, soweit dafür ein besonderes öffentliches Interesse besteht. In diesem Fall stellt sie Honorare nach branchenüblichen Ansätzen in Rechnung.