Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
622.1 KFKGLCCF CH-BE

Art. 13 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) - Abschlussprüfungen

Aufgaben
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (46 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) · Abschlussprüfungen

1. Die Finanzkontrolle prüft die vom Regierungsrat vorgelegte Jahresrechnung.

2. Sie prüft die Jahresrechnungen von kantonalen Anstalten, soweit die Spezialgesetzgebung nichts anderes vorsieht.

3. Sie kann als Revisionsstelle Mandate für weitere Abschlussprüfungen annehmen, soweit dafür ein besonderes öffentliches Interesse besteht. In diesem Fall stellt sie Honorare nach branchenüblichen Ansätzen in Rechnung.

← Art. 12 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) Gegenstand Art. 14 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →