622.1
KFKGLCCF
CH-BE
Art. 12 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) - Grundsätze der Aufgabenerfüllung
Aufgaben
Art. 12 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) · Grundsätze der Aufgabenerfüllung
1. Die Finanzkontrolle
a) übt ihre Tätigkeit risikoorientiert nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und nach den allgemein anerkannten berufsständischen Grundsätzen der Wirtschaftsprüfung aus,
b) koordiniert ihre Tätigkeit mit den für die Aufsicht verantwortlichen Stellen,
c) wahrt bei ihren Prüfungstätigkeiten den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.