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622.1 KFKGLCCF CH-BE

Art. 11 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) - Aufgaben

Aufgaben
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Art. 11 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) · Aufgaben

1. Die Finanzkontrolle nimmt hauptsächlich die Aufgaben der Abschlussprüfung (Art. 13), der Finanzaufsicht (Art. 14) und der Meldestelle Missstände (Art. 40 bis 43) wahr.

1a Sie führt die Prüfung der Offenlegungspflicht bei der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen gemäss den Artikeln 49e und 49f des Gesetzes vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte (PRG) durch.

2. Sie darf nicht mit Vollzugsaufgaben beauftragt werden.

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