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621.5 REGSStatVOStat CH-BE

Art. 6 Verordnung über die Statistik (Statistikverordnung, StatV) - Koordinationsstelle Statistik

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Art. 6 Verordnung über die Statistik (Statistikverordnung, StatV) · Koordinationsstelle Statistik

1. Die von der Koordinationsstelle Statistik zu erteilenden Auskünfte sowie deren fachtechnische Vermittlertätigkeit richten sich nach den in Artikel 3 Absatz 3 festgelegten Grundsätzen.

2. Zu diesem Zweck

a führt sie ein Verzeichnis der von den kantonalen Stellen aufbereiteten Statistiken;

b unterhält und vermittelt sie die nötigen Kontakte zwischen den kantonalen Stellen und den um Auskunft ersuchenden Personen;

c kann sie im Einverständnis mit der auskunftsersuchenden Stelle Dritte zur fachtechnischen Beratung beiziehen. Die daraus entstehenden Kosten hat die auskunftsersuchende Stelle zu tragen.

3. Für ausserordentliche Leistungen der Koordinationsstelle Statistik können Gebühren nach den Ansätzen der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV)[[3]](#paragraphtext_content_fn_4283801_2_3_c) erhoben werden.

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