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621.5 REGSStatVOStat CH-BE

Art. 4 Verordnung über die Statistik (Statistikverordnung, StatV) - Kantonale Stellen

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Art. 4 Verordnung über die Statistik (Statistikverordnung, StatV) · Kantonale Stellen

1. Die fachlich zuständigen kantonalen Stellen erheben die für die Erstellung einer Statistik notwendigen Daten und werten sie aus. Sie sind für die Qualitätssicherung verantwortlich.

2. Die kantonalen Stellen koordinieren ihre statistischen Arbeiten soweit nötig mit anderen Stellen ausserhalb der Kantonsverwaltung, die Statistiken erstellen.

3. Soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht, bestimmen der Regierungsrat, die Direktionen und die Staatskanzlei, welche Statistiken sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

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