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621.5 REGSStatVOStat CH-BE

Art. 3 Verordnung über die Statistik (Statistikverordnung, StatV) - Organisation

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Art. 3 Verordnung über die Statistik (Statistikverordnung, StatV) · Organisation

1. Der Kanton erhebt die statistischen Grundlagen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, dezentral durch die fachlich zuständigen kantonalen Stellen.

2. Zur Koordination der statistischen Arbeiten verschiedener kantonaler Stellen wird eine Fachgruppe Statistik eingesetzt. Sie ist der Konferenz digitale Verwaltung und ICT unterstellt.

3. Auskünfte über die Führung von Statistiken sowie die Vermittlung fachtechnischer Unterstützung obliegen der von der Finanzdirektion geführten Koordinationsstelle Statistik. Inhaltliche Auskünfte und Informationen obliegen derjenigen kantonalen Stelle, welche die Statistik führt.

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