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621.5 REGSStatVOStat CH-BE

Art. 1 Verordnung über die Statistik (Statistikverordnung, StatV) - Zweck

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Art. 1 Verordnung über die Statistik (Statistikverordnung, StatV) · Zweck

1. Diese Verordnung bezweckt,

a) dem Regierungsrat, seinen Direktionen und der Staatskanzlei die statistischen Grundlagen bereitzustellen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen;

b) die Organisation und Zuständigkeiten bei der Erhebung und Erstellung von Statistiken durch kantonale Stellen zu regeln;

c) die Information über die statistischen Ergebnisse zu gewährleisten.

Zweck Art. 2 Verordnung über die Statistik (Statistikverordnung, StatV) →

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