621.5
REGSStatVOStat
CH-BE
Art. 1 Verordnung über die Statistik (Statistikverordnung, StatV) - Zweck
Art. 1 Verordnung über die Statistik (Statistikverordnung, StatV) · Zweck
1. Diese Verordnung bezweckt,
a) dem Regierungsrat, seinen Direktionen und der Staatskanzlei die statistischen Grundlagen bereitzustellen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen;
b) die Organisation und Zuständigkeiten bei der Erhebung und Erstellung von Statistiken durch kantonale Stellen zu regeln;
c) die Information über die statistischen Ergebnisse zu gewährleisten.