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Art. 6 Dekret über die Verwaltung von Geldhinterlagen und Wertsachen durch die Gerichte, Grundbuch-, Betreibungs- und Konkursämter - Anweisungsverfahren

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Art. 6 Dekret über die Verwaltung von Geldhinterlagen und Wertsachen durch die Gerichte, Grundbuch-, Betreibungs- und Konkursämter · Anweisungsverfahren

Die Errichtung, die Auflösung und der Rückzug von Depositen erfolgen in der Buchhaltung der Dienststelle nach den Vorschriften über das Anweisungsverfahren der Finanzhaushaltsgesetzgebung.

Für Rückzüge, die im Einzelfall 10 000 Franken übersteigen, bedarf es auf dem entsprechenden Buchungsbeleg des Visums einer anweisungsberechtigten Person.

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