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Art. 5 Dekret über die Verwaltung von Geldhinterlagen und Wertsachen durch die Gerichte, Grundbuch-, Betreibungs- und Konkursämter - Verzinsung

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Art. 5 Dekret über die Verwaltung von Geldhinterlagen und Wertsachen durch die Gerichte, Grundbuch-, Betreibungs- und Konkursämter · Verzinsung

1. Auf Depositen entrichten die Gerichte einen jährlichen Zins, sofern die Hinterlage wenigstens 60 Tage dauert. Die Tage der Hinterlegung und des Rückzuges sind nicht mitzuzählen. Der Zinssatz liegt um 1,5 Prozent unter dem jeweils am 1. Januar des Jahres gültigen Zinssatz für Sparhefte der Berner Kantonalbank für das ganze Jahr. Es wird kein Zinseszins gewährt.

2. Für die in Strafsachen deponierten Gelder wird in der Regel kein Vergütungszins ausgerichtet. Über Ausnahmen entscheidet das Gericht.

3. Die Betreibungs- und Konkursämter eröffnen bei einer im Kanton Bern tätigen Bank ein auf das jeweilige Amt lautendes Bankkonto, auf welches hinterlegtes Bargeld einzuzahlen ist. Der von der Bank für ein Kontokorrent-Konto entrichtete Zins, abzüglich der dafür zu leistenden Verrechnungssteuer, wird anteilsmässig auf die einzelnen Fallkonti aufgeteilt und bei der Verteilung ausbezahlt.

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