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621.4 CH-BE

Art. 4 Dekret über die Verwaltung von Geldhinterlagen und Wertsachen durch die Gerichte, Grundbuch-, Betreibungs- und Konkursämter - Finanzverwaltung

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Art. 4 Dekret über die Verwaltung von Geldhinterlagen und Wertsachen durch die Gerichte, Grundbuch-, Betreibungs- und Konkursämter · Finanzverwaltung

Die Gerichte und die Grundbuchämter liefern Bargeld an die Finanzverwaltung des Kantons Bern ab.

Geldsorten, die als solche zurückerstattet werden müssen, sowie Wertsachen können bei der für die Entgegennahme zuständigen Dienststelle aufbewahrt werden, sofern diese über einen feuer- und diebstahlsicheren Kassenschrank verfügt. Ansonsten sind sie in versiegeltem Umschlag mit entsprechender Aufschrift der kantonalen Staatskasse zur Aufbewahrung zu übergeben.

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