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621.4 CH-BE

Art. 3 Dekret über die Verwaltung von Geldhinterlagen und Wertsachen durch die Gerichte, Grundbuch-, Betreibungs- und Konkursämter - Betreibungs- und Konkursämter

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Art. 3 Dekret über die Verwaltung von Geldhinterlagen und Wertsachen durch die Gerichte, Grundbuch-, Betreibungs- und Konkursämter · Betreibungs- und Konkursämter

1. Die Betreibungs- und Konkursämter sowie die ausserordentlichen Konkursverwaltungen sind zuständig für die Entgegennahme von Barschaften und Wertsachen aus Betreibungs- und Konkursverfahren.

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