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Art. 2 Dekret über die Verwaltung von Geldhinterlagen und Wertsachen durch die Gerichte, Grundbuch-, Betreibungs- und Konkursämter - Grundbuchämter

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Art. 2 Dekret über die Verwaltung von Geldhinterlagen und Wertsachen durch die Gerichte, Grundbuch-, Betreibungs- und Konkursämter · Grundbuchämter

1. Die Grundbuchämter sind zuständig für die Entgegennahme von Geldbeträgen in Enteignungsverfahren.

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