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CH-BE
Art. 1 Dekret über die Verwaltung von Geldhinterlagen und Wertsachen durch die Gerichte, Grundbuch-, Betreibungs- und Konkursämter - Gerichte
Art. 1 Dekret über die Verwaltung von Geldhinterlagen und Wertsachen durch die Gerichte, Grundbuch-, Betreibungs- und Konkursämter · Gerichte
Die Gerichte sind zuständig für die Entgegennahme von Geldhinterlagen in Zivilrechtssachen, Sicherheitsleistungen und sichergestellten Geldbeträgen.