621.2
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CH-BE
Art. 4 Gesetz über den Fonds zur Deckung von Investitionsspitzen (Investitionsfondsgesetz, InvFG) - Zeitliche Befristung
Art. 4 Gesetz über den Fonds zur Deckung von Investitionsspitzen (Investitionsfondsgesetz, InvFG) · Zeitliche Befristung
1. Der Fonds wird fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst.
2. Eine Weiterführung des Fonds kann durch den Grossen Rat beschlossen werden.