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Art. 3 Gesetz über den Fonds zur Deckung von Investitionsspitzen (Investitionsfondsgesetz, InvFG) - Ausgabenbefugnis

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Art. 3 Gesetz über den Fonds zur Deckung von Investitionsspitzen (Investitionsfondsgesetz, InvFG) · Ausgabenbefugnis

1. Über die Verwendung der Fondsmittel beschliesst ausschliesslich der Grosse Rat.

2. Er bestimmt, ob eine Investitionsausgabe ganz oder teilweise aus dem Fonds finanziert wird.

3. Pro Investitionsvorhaben dürfen nur Beiträge von mehr als einer Million Franken aus dem Fonds finanziert werden.

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