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Art. 2 Gesetz über den Fonds zur Deckung von Investitionsspitzen (Investitionsfondsgesetz, InvFG) - Äufnung
Art. 2 Gesetz über den Fonds zur Deckung von Investitionsspitzen (Investitionsfondsgesetz, InvFG) · Äufnung
1. Der Grosse Rat beschliesst über die Fondsäufnung aus den allgemeinen Mitteln.
2. Der Fonds darf nur geäufnet werden, wenn im Rechnungsjahr, zu Lasten dessen die Äufnung erfolgt, die Vorgaben der Schuldenbremse für die Laufende Rechnung und der Schuldenbremse für die Investitionsrechnung eingehalten werden.
3. Vorschüsse aus der laufenden Rechnung an den Fonds sind nicht zulässig.
4. Das Fondsvermögen darf höchstens 800 Millionen Franken betragen.