Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
621.2 INVFGLFI CH-BE

Zweck (INVFG)

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Bern
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Gesetzestext (5 Artikel)

1. Unter der Bezeichnung «Fonds zur Deckung von Investitionsspitzen» wird bei der Finanzdirektion eine Spezialfinanzierung gemäss den Vorschriften der Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen geführt.

2. Die Mittel des Fonds können zur Finanzierung folgender Investitionsausgaben verwendet werden

a) wirtschafts- und standortpolitisch bedeutende Verkehrsinfrastrukturvorhaben,

b) Grossprojekte, welche zu einer ausserordentlichen Belastung der Investitionsrechnung führen,

c) ausserordentliche, nicht planbare Investitionsvorhaben,

d) Investitionsvorhaben, welche bei abflachender Konjunktur zur Verstetigung des Investitionsvolumens beitragen.

1. Der Grosse Rat beschliesst über die Fondsäufnung aus den allgemeinen Mitteln.

2. Der Fonds darf nur geäufnet werden, wenn im Rechnungsjahr, zu Lasten dessen die Äufnung erfolgt, die Vorgaben der Schuldenbremse für die Laufende Rechnung und der Schuldenbremse für die Investitionsrechnung eingehalten werden.

3. Vorschüsse aus der laufenden Rechnung an den Fonds sind nicht zulässig.

4. Das Fondsvermögen darf höchstens 800 Millionen Franken betragen.

1. Über die Verwendung der Fondsmittel beschliesst ausschliesslich der Grosse Rat.

2. Er bestimmt, ob eine Investitionsausgabe ganz oder teilweise aus dem Fonds finanziert wird.

3. Pro Investitionsvorhaben dürfen nur Beiträge von mehr als einer Million Franken aus dem Fonds finanziert werden.

1. Der Fonds wird fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst.

2. Eine Weiterführung des Fonds kann durch den Grossen Rat beschlossen werden.

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