621.11
CH-BE
Art. 9 Verordnung über die Besondere Rechnung des Regierungsrates - Inkrafttreten
Art. 9 Verordnung über die Besondere Rechnung des Regierungsrates · Inkrafttreten
1. Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Gesetz vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen[4] und Leistungen in Kraft.