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Art. 8 Verordnung über die Besondere Rechnung des Regierungsrates - Rechnungslegung und Berichterstattung

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Art. 8 Verordnung über die Besondere Rechnung des Regierungsrates · Rechnungslegung und Berichterstattung

1. Die Rechnungslegung und Berichterstattung des Regierungsrates erfolgt auf der Basis der Prozessvorgaben der Finanzdirektion für die Finanzbuchhaltung und die Anlagenbuchhaltung.

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