621.11
CH-BE
Art. 8 Verordnung über die Besondere Rechnung des Regierungsrates - Rechnungslegung und Berichterstattung
Art. 8 Verordnung über die Besondere Rechnung des Regierungsrates · Rechnungslegung und Berichterstattung
1. Die Rechnungslegung und Berichterstattung des Regierungsrates erfolgt auf der Basis der Prozessvorgaben der Finanzdirektion für die Finanzbuchhaltung und die Anlagenbuchhaltung.