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Art. 7 Verordnung über die Besondere Rechnung des Regierungsrates - Anlagenbuchhaltung

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Art. 7 Verordnung über die Besondere Rechnung des Regierungsrates · Anlagenbuchhaltung

1. Der Regierungsrat führt eine Anlagenbuchhaltung im Sinne von Artikel 67 der Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV).

2. Die Artikel 68 und 69 FHaV sind sinngemäss anwendbar.

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