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621.11 CH-BE

Art. 6 Verordnung über die Besondere Rechnung des Regierungsrates - Kreditübertragung

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Art. 6 Verordnung über die Besondere Rechnung des Regierungsrates · Kreditübertragung

1. Nicht beanspruchte Budgetkredite können entsprechend den Kriterien von Artikel 12 FHG durch den Regierungsrat mit Kreditübertragung einmalig auf das nächste Rechnungsjahr übertragen werden.

2. ...

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