621.11
CH-BE
Art. 6 Verordnung über die Besondere Rechnung des Regierungsrates - Kreditübertragung
Art. 6 Verordnung über die Besondere Rechnung des Regierungsrates · Kreditübertragung
1. Nicht beanspruchte Budgetkredite können entsprechend den Kriterien von Artikel 12 FHG durch den Regierungsrat mit Kreditübertragung einmalig auf das nächste Rechnungsjahr übertragen werden.
2. ...