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Art. 4 Verordnung über die Besondere Rechnung des Regierungsrates - Nachkredite und Kreditüberschreitungen

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Art. 4 Verordnung über die Besondere Rechnung des Regierungsrates · Nachkredite und Kreditüberschreitungen

1. Übersteigt der Saldo der Jahresrechnung der Besonderen Rechnung voraussichtlich den Saldo des Budgets, ist beim Grossen Rat ein Nachkredit einzuholen.

2. Der Regierungsrat bewilligt voraussichtliche Überschreitungen des Saldos des Budgets

a * bis zu einem Betrag von unter 100'000 Franken,

b * unabhängig von ihrer Höhe, soweit sie auf Ausgaben gestützt auf die vorsorgerechtlichen Sonderregelungen im Gesetz vom 27. März 2002 über die finanziellen Leistungen an die Mitglieder des Regierungsrates[[2]](#enumeration_itemtext_content_fn_2509883_2_2_c) zurückzuführen sind.

3. Der Grosse Rat genehmigt durch den Regierungsrat bewilligte Kreditüberschreitungen im Rahmen der Genehmigung des Geschäftsberichts.

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