621.11
CH-BE
Art. 3 Verordnung über die Besondere Rechnung des Regierungsrates - Budget und Jahresrechnung
Art. 3 Verordnung über die Besondere Rechnung des Regierungsrates · Budget und Jahresrechnung
1. Der Grosse Rat beschliesst den Saldo des Budgets und genehmigt den Saldo der Jahresrechnung der Besonderen Rechnung des Regierungsrates.