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Art. 3 Verordnung über die Besondere Rechnung des Regierungsrates - Budget und Jahresrechnung

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Art. 3 Verordnung über die Besondere Rechnung des Regierungsrates · Budget und Jahresrechnung

1. Der Grosse Rat beschliesst den Saldo des Budgets und genehmigt den Saldo der Jahresrechnung der Besonderen Rechnung des Regierungsrates.

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