621.11
CH-BE
Art. 1 Verordnung über die Besondere Rechnung des Regierungsrates - Besondere Rechnung des Regierungsrates
Art. 1 Verordnung über die Besondere Rechnung des Regierungsrates · Besondere Rechnung des Regierungsrates
1. Der Regierungsrat des Kantons Bern führt eine Besondere Rechnung, die aus einer Finanzbuchhaltung und einer Anlagenbuchhaltung besteht.
2. Sofern nachfolgend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung kommen, gilt sinngemäss die Finanzhaushaltsgesetzgebung.