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Besondere Rechnung des Regierungsrates

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Bern
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

1. Der Regierungsrat des Kantons Bern führt eine Besondere Rechnung, die aus einer Finanzbuchhaltung und einer Anlagenbuchhaltung besteht.

2. Sofern nachfolgend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung kommen, gilt sinngemäss die Finanzhaushaltsgesetzgebung.

1. Der Grosse Rat beschliesst den Saldo des Budgets und genehmigt den Saldo der Jahresrechnung der Besonderen Rechnung des Regierungsrates.

1. Übersteigt der Saldo der Jahresrechnung der Besonderen Rechnung voraussichtlich den Saldo des Budgets, ist beim Grossen Rat ein Nachkredit einzuholen.

2. Der Regierungsrat bewilligt voraussichtliche Überschreitungen des Saldos des Budgets

a * bis zu einem Betrag von unter 100'000 Franken,

b * unabhängig von ihrer Höhe, soweit sie auf Ausgaben gestützt auf die vorsorgerechtlichen Sonderregelungen im Gesetz vom 27. März 2002 über die finanziellen Leistungen an die Mitglieder des Regierungsrates[[2]](#enumeration_itemtext_content_fn_2509883_2_2_c) zurückzuführen sind.

3. Der Grosse Rat genehmigt durch den Regierungsrat bewilligte Kreditüberschreitungen im Rahmen der Genehmigung des Geschäftsberichts.

1. Nicht beanspruchte Budgetkredite können entsprechend den Kriterien von Artikel 12 FHG durch den Regierungsrat mit Kreditübertragung einmalig auf das nächste Rechnungsjahr übertragen werden.

2. ...

1. Der Regierungsrat führt eine Anlagenbuchhaltung im Sinne von Artikel 67 der Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV).

2. Die Artikel 68 und 69 FHaV sind sinngemäss anwendbar.

1. Die Rechnungslegung und Berichterstattung des Regierungsrates erfolgt auf der Basis der Prozessvorgaben der Finanzdirektion für die Finanzbuchhaltung und die Anlagenbuchhaltung.

1. Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Gesetz vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen[4] und Leistungen in Kraft.

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