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621.1 FHAVOFIN CH-BE

Art. 99 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Weitere Zuständigkeiten der Finanzdirektion

Zuständigkeiten
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Art. 99 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Weitere Zuständigkeiten der Finanzdirektion

1. Die Finanzdirektion ist zuständig für folgende Aufgaben

a) Organisation des Planungs- und Berichterstattungsprozesses,

b) Gliederung des Aufgaben- und Finanzplans einschliesslich des Budgets,

c) Organisation des Abschlussprozesses,

d) Gliederung des Geschäftsberichts,

e) Anordnung und Bewilligung von Nebenbüchern,

f) Bewilligung von Buchungskreisen.

2. Sie erlässt Richtlinien für

a) die Inventarisierung,

b) die Anlagenbuchhaltung,

c) die Kosten- und Leistungsrechnung.

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