Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
621.1 FHAVOFIN CH-BE

Art. 97 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Master Data Governance (MDG)

Datenbearbeitung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (105 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 97 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Master Data Governance (MDG)

1. Die Master Data Governance (MDG) ist eine Stammdatensammlung und Bestandteil des ERP.

2. Sie dient den kantonalen Behörden und der kantonalen Verwaltung nach Artikel 2 Absatz 1 FHG für die Erfüllung der Aufgaben gemäss FHG und der vorliegenden Verordnung.

3. Zugriff auf die Daten haben alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Aufgaben im Geltungsbereich des FHG erfüllen, soweit sie die Daten für die Aufgabenerfüllung benötigen.

4. Die Finanzverwaltung

a betreibt das MDG,

b ist für die Informationssicherheit und den Datenschutz des MDG verantwortlich,

c erlässt die nötigen fachtechnischen Weisungen.

← Art. 96 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) Geltungsbereich Art. 98 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →