621.1
FHAVOFIN
CH-BE
Art. 97 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Master Data Governance (MDG)
Datenbearbeitung
Art. 97 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Master Data Governance (MDG)
1. Die Master Data Governance (MDG) ist eine Stammdatensammlung und Bestandteil des ERP.
2. Sie dient den kantonalen Behörden und der kantonalen Verwaltung nach Artikel 2 Absatz 1 FHG für die Erfüllung der Aufgaben gemäss FHG und der vorliegenden Verordnung.
3. Zugriff auf die Daten haben alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Aufgaben im Geltungsbereich des FHG erfüllen, soweit sie die Daten für die Aufgabenerfüllung benötigen.
4. Die Finanzverwaltung
a betreibt das MDG,
b ist für die Informationssicherheit und den Datenschutz des MDG verantwortlich,
c erlässt die nötigen fachtechnischen Weisungen.