621.1
FHAVOFIN
CH-BE
Art. 94 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Wertschriftenverwaltung
Rechnungsführung - Inkasso, Zahlungsverkehr, Vermögensverwaltung
Art. 94 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Wertschriftenverwaltung
Wertschriften werden mit Ausnahme derjenigen von Legaten und unselbstständigen Stiftungen durch die Finanzverwaltung verwaltet.
Die zuständigen Organisationseinheiten sind verantwortlich für die sachgemässe Aufbewahrung, Inventarisierung und Verwaltung der ihnen treuhänderisch übergebenen Wertschriften und Wertgegenstände.