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621.1 FHAVOFIN CH-BE

Art. 93 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Höhe der Bestände

Rechnungsführung - Inkasso, Zahlungsverkehr, Vermögensverwaltung
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Art. 93 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Höhe der Bestände

1. Bargeldbestände und Guthaben auf Post- und Bankkonten sind möglichst klein zu halten; entbehrliche Mittel sind ohne Verzug der Finanzverwaltung zu überweisen.

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