621.1
FHAVOFIN
CH-BE
Art. 93 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Höhe der Bestände
Rechnungsführung - Inkasso, Zahlungsverkehr, Vermögensverwaltung
Art. 93 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Höhe der Bestände
1. Bargeldbestände und Guthaben auf Post- und Bankkonten sind möglichst klein zu halten; entbehrliche Mittel sind ohne Verzug der Finanzverwaltung zu überweisen.