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621.1 FHAVOFIN CH-BE

Art. 90 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Post- und Bankguthaben

Rechnungsführung - Inkasso, Zahlungsverkehr, Vermögensverwaltung
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Art. 90 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Post- und Bankguthaben

Über Post- und Bankguthaben darf nur mit Doppelunterschrift verfügt werden, wobei höchstens eine Person, die auch die Verbuchungsprüfung vorgenommen hat, unterzeichnen darf.

Mitglieder des Regierungsrates und die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber verfügen mit Einzelunterschrift.

Die Direktionen, die Staatskanzlei, die Behörden, und die Justiz bestimmen die Unterschriftsberechtigten und führen eine entsprechende Kontrolle.

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