621.1
FHAVOFIN
CH-BE
Art. 9 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Nachkredit
Steuerung des Finanzhaushalts - Controlling und Planung
Art. 9 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Nachkredit
Der Regierungsrat unterbreitet dem Grossen Rat einen Nachkredit zeitlich wenn immer möglich so, dass die Behandlung vor Abschluss des Rechnungsjahres erfolgen kann.
Bis zur Bewilligung des Nachkredits durch den Grossen Rat dürfen Verpflichtungen, die zu einer Überschreitung der Budgetkredite führen, nicht eingegangen werden, unter Vorbehalt unaufschiebbarer Verpflichtungen gemäss Artikel 10 FHG.