621.1
FHAVOFIN
CH-BE
Art. 89 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Kredit- oder Debitkarten
Rechnungsführung - Inkasso, Zahlungsverkehr, Vermögensverwaltung
Art. 89 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Kredit- oder Debitkarten
1. Die Finanzverwaltung bewilligt die Annahme von Kredit- oder Debitkartenzahlungen auf Antrag der Organisationseinheit und mit Zustimmung der zuständigen Direktion, der Staatskanzlei, der Behörden oder der Justiz.
2. Die anfallenden Kosten der Kredit- oder Debitkartenorganisationen gehen zulasten der Organisationseinheit; Umsatzkommissionen werden den Kundinnen und Kunden nicht weiterverrechnet.
3. Für den Abschluss von Verträgen mit Kredit- oder Debitkartenorganisationen ist ausschliesslich die Finanzverwaltung zuständig.