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621.1 FHAVOFIN CH-BE

Art. 89 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Kredit- oder Debitkarten

Rechnungsführung - Inkasso, Zahlungsverkehr, Vermögensverwaltung
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Art. 89 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Kredit- oder Debitkarten

1. Die Finanzverwaltung bewilligt die Annahme von Kredit- oder Debitkartenzahlungen auf Antrag der Organisationseinheit und mit Zustimmung der zuständigen Direktion, der Staatskanzlei, der Behörden oder der Justiz.

2. Die anfallenden Kosten der Kredit- oder Debitkartenorganisationen gehen zulasten der Organisationseinheit; Umsatzkommissionen werden den Kundinnen und Kunden nicht weiterverrechnet.

3. Für den Abschluss von Verträgen mit Kredit- oder Debitkartenorganisationen ist ausschliesslich die Finanzverwaltung zuständig.

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