Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
621.1 FHAVOFIN CH-BE

Art. 87 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Flüssige Mittel

Rechnungsführung - Inkasso, Zahlungsverkehr, Vermögensverwaltung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (105 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 87 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Flüssige Mittel

1. Die flüssigen Mittel des Kantons werden bei der Finanzverwaltung bewirtschaftet.

2. Die Finanzverwaltung regelt die Eröffnung, Führung und Auflösung der Kassen sowie der Post- und Bankkonten.

3. Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos zu vollziehen.

← Art. 86 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) Geltungsbereich Art. 88 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →