621.1
FHAVOFIN
CH-BE
Art. 87 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Flüssige Mittel
Rechnungsführung - Inkasso, Zahlungsverkehr, Vermögensverwaltung
Art. 87 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Flüssige Mittel
1. Die flüssigen Mittel des Kantons werden bei der Finanzverwaltung bewirtschaftet.
2. Die Finanzverwaltung regelt die Eröffnung, Führung und Auflösung der Kassen sowie der Post- und Bankkonten.
3. Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos zu vollziehen.