621.1
FHAVOFIN
CH-BE
Art. 85 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Verzug
Rechnungsführung - Inkasso, Zahlungsverkehr, Vermögensverwaltung
Art. 85 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Verzug
1. Nach der Zahlungserinnerung ist für jede Mahnung eine Mahngebühr bis 100 Franken zu erheben.
2. Die Höhe des Verzugszinssatzes entspricht dem jeweils gültigen Satz für Verzugszinsen gemäss der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV).
3. Für Gebühren gilt Artikel 63 FHG; weitere Vorschriften der besonderen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.