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621.1 FHAVOFIN CH-BE

Art. 84 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Inkasso

Rechnungsführung - Inkasso, Zahlungsverkehr, Vermögensverwaltung
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Art. 84 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Inkasso

1. Die dem Kanton zustehenden Erträge und Einnahmen sind lückenlos und fristgerecht geltend zu machen.

2. Für den Einnahmenverzicht ist Artikel 25 FHG massgebend.

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