621.1
FHAVOFIN
CH-BE
Art. 84 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Inkasso
Rechnungsführung - Inkasso, Zahlungsverkehr, Vermögensverwaltung
Art. 84 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Inkasso
1. Die dem Kanton zustehenden Erträge und Einnahmen sind lückenlos und fristgerecht geltend zu machen.
2. Für den Einnahmenverzicht ist Artikel 25 FHG massgebend.