621.1
FHAVOFIN
CH-BE
Art. 83 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV)
Rechnungsführung - Gebühren und Preise
Art. 83 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV)
1. Bei der Festsetzung der Gebühren und Preise sind die Kosten der Leistung im Sinne einer Vollkostenrechnung zu berücksichtigen.
2. Die Direktionen, die Staatskanzlei und die Behörden überprüfen periodisch, ob es die in ihrem Zuständigkeitsbereich anwendbaren Tarife zulassen, die Gebühren und Preise nach den Vorgaben von Absatz 1 festzusetzen.