621.1
FHAVOFIN
CH-BE
Art. 82 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV)
Rechnungsführung - Interne Verrechnungen
Art. 82 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV)
1. Interne Verrechnungen werden vorgenommen, wenn
a. sie durch die Gesetzgebung vorgeschrieben sind,
b. ein Aufwand oder ein Ertrag nicht von Beginn weg in der Organisationseinheit verbucht wird, die die erbrachte Leistung ursprünglich verursacht oder
c. die Leistungen ganz oder teilweise an Dritte verrechnet werden.
2. Interne Verrechnungen sind eine kantonsinterne Transaktion ohne Ein- und Auszahlungen und müssen gesondert ausgewiesen werden.
3. Die einzelnen Geschäftsvorfälle werden den sachlichen richtigen Konti zugeordnet, periodengerecht verrechnet und verbucht.
4. Die Finanzverwaltung erlässt die verbuchungstechnischen Weisungen.