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621.1 FHAVOFIN CH-BE

Art. 81 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Interne Zinsen

Rechnungsführung - Betriebsbuchhaltung
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Art. 81 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Interne Zinsen

1. Interne Zinsen sind Zinsen, die im Innenverhältnis des Kantons geleistet werden; sie werden in der Finanzbuchhaltung verbucht.

2. Der Satz für interne Zinsen richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 3 nach dem jeweiligen, um ¼ Prozent erhöhten Kontokorrentzinssatz der Berner Kantonalbank vom 1. Januar bzw. 1. Juli des laufenden Jahres.

3. Für Drittmittel, unselbstständige Stiftungen und Legate kann die zuständige Stelle der Finanzdirektion marktkonforme Zinssätze vereinbaren.

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