621.1
FHAVOFIN
CH-BE
Art. 8 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Verabschiedung des Budgets und des Aufgaben- und Finanzplans
Steuerung des Finanzhaushalts - Controlling und Planung
Art. 8 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Verabschiedung des Budgets und des Aufgaben- und Finanzplans
1. Der Regierungsrat verabschiedet das Budget sowie den Aufgaben- und Finanzplan zeitlich so, dass die vorberatende Finanzkommission spätestens zweieinhalb Monate und der Grosse Rat spätestens einen Monat vor Beginn der Session die Dokumente erhalten.