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621.1 FHAVOFIN CH-BE

Art. 8 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Verabschiedung des Budgets und des Aufgaben- und Finanzplans

Steuerung des Finanzhaushalts - Controlling und Planung
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Art. 8 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Verabschiedung des Budgets und des Aufgaben- und Finanzplans

1. Der Regierungsrat verabschiedet das Budget sowie den Aufgaben- und Finanzplan zeitlich so, dass die vorberatende Finanzkommission spätestens zweieinhalb Monate und der Grosse Rat spätestens einen Monat vor Beginn der Session die Dokumente erhalten.

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