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621.1 FHAVOFIN CH-BE

Art. 79 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV)

Rechnungsführung - Enterprise-Resource-Planning-System (ERP)
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Art. 79 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV)

1. Die Finanzverwaltung erstellt, unterhält und koordiniert die übergeordneten Arbeitsinstrumente der Rechnungsführung, insbesondere als Leitsystem das Enterprise-Resource-Planning-System (ERP); sie koordiniert die Umsysteme.

2. Sie bestimmt nach Anhörung der Direktionen, der Staatskanzlei, der Behörden und der Justizverwaltungsleitung den für alle Buchungskreise und deren Organisationseinheiten verbindlichen Leistungsumfang und regelt die Qualitätssicherung der Produktionsverfahren.

3. Der Export von Daten aus dem ERP in ein Managementinformationssystem darf nur zu Zwecken der Aufgabenerfüllung nach dem Finanzhaushaltsgesetz erfolgen und muss durch die Finanzverwaltung bewilligt werden.

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