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621.1 FHAVOFIN CH-BE

Art. 77 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Berechnung der Selbstfinanzierung

Rechnungslegung - Finanzkennzahlen
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Art. 77 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Berechnung der Selbstfinanzierung

1. Die Selbstfinanzierung errechnet sich aus dem Ergebnis der Erfolgsrechnung zuzüglich der Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen.

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