621.1
FHAVOFIN
CH-BE
Art. 77 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Berechnung der Selbstfinanzierung
Rechnungslegung - Finanzkennzahlen
Art. 77 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Berechnung der Selbstfinanzierung
1. Die Selbstfinanzierung errechnet sich aus dem Ergebnis der Erfolgsrechnung zuzüglich der Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen.