Art. 76 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Besondere Rechnung
Art. 76 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Besondere Rechnung
1. Dem Regierungsrat wird zuhanden des Grossen Rates die Führung einer Besonderen Rechnung von jener Direktion bzw. der Staatskanzlei beantragt, in deren fachlichem Zuständigkeitsbereich die betreffende Organisationseinheit liegt.
2. Der Antrag an den Regierungsrat enthält
a eine umfassende sachliche Begründung, weshalb eine Besondere Rechnung geführt werden soll,
b die notwendigen Fach- und Systemkonzepte der Besonderen Rechnung,
c eine Vorgehensplanung zur reibungslosen Einführung,
d einen Ausweis der Zusatzkosten, die mit der Einführung und dem Betrieb einer Besonderen Rechnung verbunden sind,
e eine Stellungnahme der Finanzkontrolle und der Finanzdirektion,
f einen Regelungsentwurf gemäss Artikel 55 Absatz 2 FHG.
3. Die Finanzdirektion kann für die Führung von Besonderen Rechnungen Weisungen erlassen.