621.1
FHAVOFIN
CH-BE
Art. 75 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Legate und unselbstständige Stiftungen
Rechnungslegung - Fonds, Legate, unselbstständige Stiftungen, Besondere Rechnungen
Art. 75 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Legate und unselbstständige Stiftungen
1. Für jedes Legat und jede unselbstständige Stiftung erlassen die sachlich zuständige Direktion, die Staatskanzlei, die Behörden oder die Justiz ein Reglement.
2. Sämtliche durch die Verwaltung eines Legats oder einer unselbstständigen Stiftung verursachten Kosten gehen zu Lasten des Legats oder der unselbstständigen Stiftung.
3. Nicht genau zuteilbare Kosten werden über Pauschalen abgegolten, die alle fünf Jahre vom Regierungsrat überprüft werden.