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621.1 FHAVOFIN CH-BE

Art. 74 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Zuständigkeit

Rechnungslegung - Fonds, Legate, unselbstständige Stiftungen, Besondere Rechnungen
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Art. 74 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Zuständigkeit

Die Organisationseinheiten sind für die Führung der ihnen zugewiesenen Fonds verantwortlich.

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