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621.1 FHAVOFIN CH-BE

Art. 73 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Verwaltungskosten

Rechnungslegung - Fonds, Legate, unselbstständige Stiftungen, Besondere Rechnungen
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Art. 73 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Verwaltungskosten

1. Sämtliche durch die Verwaltung der Fonds verursachten Kosten gehen zulasten der Fonds.

2. Der Regierungsrat kann nicht genau zuteilbare Kosten durch regelmässig anzupassende Pauschalen regeln.

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