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621.1 FHAVOFIN CH-BE

Art. 72 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Vorschüsse

Rechnungslegung - Fonds, Legate, unselbstständige Stiftungen, Besondere Rechnungen
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Art. 72 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Vorschüsse

1. Vorschüsse auf der Erfolgsrechnung an Fonds sind lediglich zulässig, wenn

a die zweckgebundenen Einnahmen oder der Bestand der Fonds den Aufwand vorübergehend nicht decken oder

b der Grosse Rat Sanierungsmassnahmen beschlossen hat.

2. Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften der besonderen Gesetzgebung.

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