621.1
FHAVOFIN
CH-BE
Art. 72 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Vorschüsse
Rechnungslegung - Fonds, Legate, unselbstständige Stiftungen, Besondere Rechnungen
Art. 72 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Vorschüsse
1. Vorschüsse auf der Erfolgsrechnung an Fonds sind lediglich zulässig, wenn
a die zweckgebundenen Einnahmen oder der Bestand der Fonds den Aufwand vorübergehend nicht decken oder
b der Grosse Rat Sanierungsmassnahmen beschlossen hat.
2. Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften der besonderen Gesetzgebung.