621.1
FHAVOFIN
CH-BE
Art. 71 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Einlagen und Entnahmen
Rechnungslegung - Fonds, Legate, unselbstständige Stiftungen, Besondere Rechnungen
Art. 71 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Einlagen und Entnahmen
Einlagen in Fonds und Entnahmen daraus werden nur in der Erfolgsrechnung verbucht.
Bestandesveränderungen bei Fonds im Eigenkapital werden beim Jahresabschluss erfolgswirksam verbucht.
Bestandesveränderungen bei Fonds im Fremdkapital werden brutto über die Erfolgsrechnung verbucht.