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621.1 FHAVOFIN CH-BE

Art. 71 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Einlagen und Entnahmen

Rechnungslegung - Fonds, Legate, unselbstständige Stiftungen, Besondere Rechnungen
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Art. 71 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Einlagen und Entnahmen

Einlagen in Fonds und Entnahmen daraus werden nur in der Erfolgsrechnung verbucht.

Bestandesveränderungen bei Fonds im Eigenkapital werden beim Jahresabschluss erfolgswirksam verbucht.

Bestandesveränderungen bei Fonds im Fremdkapital werden brutto über die Erfolgsrechnung verbucht.

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